Skip to content

Probestunde Theater

Name, Vorname des Teilnehmenden
Geburtsdatum
Name, Vorname der Eltern
Telefon
E-Mail
Nachricht (optional)

Vielen Dank! Dein Antrag auf Teilnahme wurde erfolgreich übermittelt.
Es ist ein Fehler beim Absenden des Formulars aufgetreten. Bitte überprüfe alle Formularfelder erneut.

Probestunde

Kursauswahl



Name, Vorname des Teilnehmenden
Geburtsdatum
Name, Vorname der Eltern
Telefon
E-Mail
Nachricht (optional)

Vielen Dank! Dein Antrag auf Teilnahme wurde erfolgreich übermittelt.
Es ist ein Fehler beim Absenden des Formulars aufgetreten. Bitte überprüfe alle Formularfelder erneut.
Werde ein Teil von Get Your Stage
Vorname
Nachname
Email
Name
Message

Vielen Dank! Dein Antrag auf Mitgliedschaft wurde erfolgreich übermittelt.
Es ist ein Fehler beim Absenden des Formulars aufgetreten. Bitte überprüfe alle Formularfelder erneut.

Vereinssatzung

Unsere Satzung – Die Grundlage unseres Vereins

Vereinssatzung

Get Your Stage

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Get Your Stage. Der Verein soll in das Vereinsregister so eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sein Sitz ist in Köln.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke (nach §52 Absatz 2 AO). Zweck des Vereins ist es, soziale Unterstützung und die öffentliche Wahrnehmung der sozialen Brennpunkte in und um Köln durch sportliche, künstleriche und kulturelle Förderung zu verbessern. Interkulturelle Zusammenführung aller sozialer Schichten und Einbindung geistig und körperlich benachteiligter Menschen. Diese werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung generationsübergreifender Angebote mit tanz-, theater- und musikpädagogischen Hintergrund,
  • Planung und Durchführung von Präsentationsveranstaltung,
  • Kursangebote rund um das Thema Show: Tanz, Gesang, Schauspiel, Musik, Maskenbild, Frisuren, Make-Up, Fotos, Videos, Werbeprojekte, Organisations-, Kostüm- und Bühnengestaltung,
  • Entwicklung von Klein- und Großprojekten mit Kindern, Jugendliche und Erwachsenen aller sozialen Schichten,
  • Unterstützung und Förderung verschiedener Talente im Aufgabenbereich des Vereins,
  • Intensivierung der Gruppendynamik durch Ferien- und Freizeitaktivitäten.

(2) Dem Verein obliegt die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Unternehmermitglieder auf arbeitsrechtlichem Gebiet. Zu diesem Zweck kann er für diese Tarifverträge abschließen und sie bindende Beschlüsse fassen.

§ 3
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft / Teilnehmerschaft

(1) Mitglied kann jede unbeschränkt voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der dann über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung bedarf es keiner Begründung. Mitglieder haben ein Stimmrecht, wenn sie bei der Mitglieder- bzw. Vollversammlung anwesend sind.

(2) Teilnehmerin kann jede natürlich oder juristische Person werden, die der Altersklasse der Vereinsangebote entspricht. Der projektbezogene Aufnahmeantrag ist schriftlich an den zuständigen Projektleiter, welcher Vereinsmitglied sein muss, zu stellen. Bei einer Beantragung auf volle Teilnehmerschaft, ist diese schriftlich an den Vorstand zu richten, der dann über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung bedarf es keiner Begründung. Teilnehmerinnen haben kein Stimmrecht und sind nicht befugt, bei Mitglieds- und/oder Vollversammlungen teil zu nehmen, können jedoch bei diesen angehört werden. Hierzu ist zuvor die Erlaubnis des Vorstandes einzuholen.

(3) Die Mitglied- oder Teilnehmerschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied. Diese kann jeder Zeit mit einer Frist von drei Monaten an den Vorstand gerichtet werden. Mitglieder, die ein Jahr lang nicht an Vereinstreffen oder Vereinsversammlungen teilnehmen bzw. nicht auf Briefe des Vereins reagieren, werden angeschrieben. Erfolgt keine fristgerechte Antwort, wird das Mitglied von Vereinsseite ausgeschlossen. Bei Teilnehmerschaften befristeter Projekte, endet die Teilnehmerschaft mit Projektabschluss. Teilnehmer*innen von fortlaufenden Projekten, werden bei grundloser Inaktivität von drei Monaten angeschrieben. Erfolgt keine fristgerechte Antwort, wird die Teilnehmerschaft von Vereinsseite beendet. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei und maximal sechs Monaten, trotz einmaliger Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4) In Sonderfällen ist ein fristloser Ausschluss durch den Vorstand möglich. Es kann allerdings von dem betroffenem Mitglied eine Entschädigung in entsprechender Höhe gefordert werden.

(5) Es werden Mitglieds- und Teilnehmerbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Vollversammlung. Die Mitglieds- und Teilnehmerbeiträge sind voneinander unabhängig und können einmal im Geschäftsjahr angepasst werden. Bei Kündigung vor Ablauf des aktuellen Geschäftsjahres, zahlt das Mitglied/ der oder die Teilnehmer*in fristgerecht den alten Beitrag, auch wenn diese im neuen Geschäftsjahr fällig werden.

§ 5
Organe des Vereins und seine Stimmrechte

(1) die Mitgliederversammlung,
→ Von seinem Stimmrecht kann jedes Mitglied Gebrauch machen, welches bei Mitglieder- und/oder Vollversammlungen anwesend ist. Die Übertragung vom Stimmrecht ist ausgeschlossen.

(2) die Gründer,
→ Jedes Gründungsmitglied hat ein doppeltes Stimmrecht sofern es bei Mitglieder- und/oder
Vollversammlungen anwesend ist. Die Übertragung vom Stimmrecht ist ausgeschlossen.

(3) der Vorstand,
→ Jedes Vorstandsmitglied hat ein doppeltes Stimmrecht sofern es bei Mitglieder- und/oder
Vollversammlungen anwesend ist. Die Übertragung vom Stimmrecht ist ausgeschlossen.

§6
Mitglieder- / Vollversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitglieder- und/ oder Vollversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder in Textform per E-mail unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Des Weiteren sind mindestens zwei Versammlungsleiter*innen und mindestens ein Mitglied zur Protokollführung zu bestimmen.

(2) Eine ordentliche Vollversammlung ist mindesten zweimal im Geschäftsjahr, davon einmal im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres, einzuberufen.
Sämtliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitglieder- und/ oder Vollversammlung berechtigt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Beschlüsse der Mitglieder- und oder Vollversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitglieder- und oder Vollversammlung werden protokolliert.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfung
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte
  • Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der monatlich/ jährlich zu zahlenden Beiträge regelt
§ 7
Der Vorstand

(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(2) Die Mitglieder- und oder Vollversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

(3) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

(4) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen.

(5) Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine Aufwandspauschale erhalten. Hierüber entscheidet die Vollversammlung.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

(7) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8
Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Diese soll ein mal jährlich erfolgen. Des Weiteren ist ein Erstattungsbericht bei einer Vollversammlung vorzutragen.

(2) Für das Vereinsvermögen ist ein auf den Verein Get Your Stage als Inhaber benanntes Konto bei einem in Deutschland ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen. Gelder des Vereins sind auf diesem Konto einzuzahlen. Bei Bedarf können mehrere auf den Verein als Inhaber benannte Konten eröffnet werden.

§ 9
Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Frau Nicole Hommes-Klug,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kinder- und Jugendförderung im Kunst- und Kulturbereich.

Nach oben scrollen